Tattooverbot für Polizisten
Mit dem Recht auf Selbstverwirklichung ist das so eine Sache: Wie weit darf man dabei gehen? Und vor allem: Gelten für Beamte andere Regeln?

Streitfall Polizisten-Tattoos
Der Facebook-Status würde lauten: It's complicated. Der deutsche Staat tut sich schwer damit, Vorschriften für seine Beamten präzise zu formulieren. Zumindest, wenn es um Körpermodifikationen geht.
Beispiel Tätowierungen. Was ist erlaubt, was nicht? Ein Löwenkopf ist okay, eine Badenixe oben ohne aber sexistisch? Kommt drauf an. Wo das Tattoo sitzt. Wer es trägt. Und wo seine Dienststelle ist. Denn natürlich ist auch diese Dienstvorschrift erst mal Ländersache.
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Gesetzentwurf sorgt für Klarheit
Wegen der unklaren Lage sind immer wieder Gerichte mit der Thematik beschäftigt. Nun aber hat das Kabinett in Berlin einen Gesetzentwurf verabschiedet, der Klarheit schaffen soll. Danach werden die Rechte der Staatsbeamten eingeschränkt.
Verfassungsfeindliche Symbole waren schon immer ein Tattoo-Tabu. Ein Polizeibeamter mit rechtsextremer Körperbemalung hatte 2017 gegen die Aberkennung seines Beamtentatus geklagt. Erfolglos.
Rechte werden eingeschränkt
Nun werden die Zügel aber auch in Bezug auf "normale" Tätowierungen angezogen. Das Tragen von sichtbaren Tätowierungen, Schmuck oder bestimmten Haartrachten kann dann untersagt werden, wenn "die amtliche Funktion" eines Beamten in Mitleidenschaft gezogen wird.
Staatsdiener müssen grundsätzlich "Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen" nehmen. In der Privatwirtschaft kennt man Ähnliches beispielsweise von Bankangestellten. Dort werden Personen mit auffälligen Tattoos wohl gar nicht erst angestellt und wahrscheinlich entlassen, wenn die Tätowierung nachträglich aufgebracht wird.
Der Gesetzgeber entscheidet
Eines geht dabei allerdings nicht, das haben diverse mit dieser Thematik beschäftigte Gerichte unabhängig voneinander festgestellt: Nicht der jeweilige Vorgesetzte oder Leiter einer Dienststelle darf darüber entscheiden, was seine unterstellten Polizeibeamten an Tattoos tragen dürfen.
Diese Maßnahme muss grundsätzlich vom Gesetzgeber getroffen werden. Die parlamentarische Debatte darüber regelt entsprechende Entscheidungen. Polizeibehörden haben das dann gefällte Urteil hinzunehmen und anzuwenden.