Gerichtsbeschluss: Jobcenter muss Schülerin Computeranlage bezahlen
Das Jobcenter muss einer Schülerin eine internetfähige Computeranlage bezahlen, damit diese am digitalen Unterricht teilnehmen kann. Das hat ein Gericht aktuell beschlossen.

Antrag zunächst abgelehnt
Die Schülerin besucht die achte Klasse einer staatlichen Regelschule und zunächst hatten sowohl das zuständige Jobcenter in Erfurt als auch das Sozialgericht Nordhausen den Antrag der Mutter jener Schülerin, die Hartz-IV-Empfängerin ist, abgelehnt.
Die Mutter begründete den Antrag damit, dass ihre Tochter nach der coronabedingten Schließung der Schule ohne internetfähigen Computer nicht auf die Thüringer Schulcloud zugreifen könne. Die Kosten für eine derartige Anschaffung seien dabei nicht durch den Regelbedarf abgedeckt und somit vom Amt zu übernehmen.
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Nicht vom Regelbedarf gedeckt
Das sahen die Richter am Landessozialgericht Erfurt genauso und erließen daher eine einstweilige Anordnung, mit der sie das Jobcenter verpflichten, die Kosten für die notwendige Ausstattung zu übernehmen.
Computer und entsprechendes Zubehör dürfen dabei aber den Wert von maximal 500 Euro nicht überschreiten. Der Betrag kann entweder im Vorfeld des Kaufs auf das Konto der Antragstellerin überwiesen oder im Nachhinein erstattet werden.
Keine Markenauswahl
Gescheitert sind Mutter und Tochter allerdings mit ihrem Wunsch, eine ganz bestimmte Marke zu erhalten, die das maximale Budget gesprengt hätte.
Die Richter urteilten, dass sich die Schülerin mit einem günstigeren Gerät, das notfalls auch gebraucht sein dürfe, zufrieden geben muss.