Hammer-Urteil: Weniger Urlaub durch Kurzarbeit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat geurteilt, dass durch Kurzarbeit weniger Anspruch auf Urlaub besteht.

Weniger Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit? Ja, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Mitarbeiterin eines Gastronomie-Betriebs hatte laut einem Bericht der Bild geklagt, weil sie von ihrem Arbeitgeber seit dem ersten Corona-Lockdown im April 2020 mehrfach in Kurzarbeit geschickt wurde und dann weniger als die im Vertrag vereinbarten 14 Tage Urlaub zugesprochen bekam.
Für das Abspielen des Videos nutzen wir den JW Player der Firma Longtail Ad Solutions, Inc.. Weitere Informationen zum JW Player findest Du in unserer Datenschutzerklärung.
Bevor wir das Video anzeigen, benötigen wir Deine Einwilligung. Die Einwilligung kannst Du jederzeit widerrufen, z.B. in unserem Datenschutzmanager.
Weitere Informationen dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Anspruch auf Urlaub setzt Arbeit voraus
Die Frau argumentierte vor Gericht, dass sie ja nicht auf eigenen Wunsch hin in Kurzarbeit gegangen sei, weshalb die Zeit, die sie nun weniger arbeite, auch keine Freizeit darstellen würde.
Die Richter waren davon jedoch nicht überzeugt. Ein Urlaubsanspruch setze voraus, dass tatsächlich gearbeitet wird.
EuGH mit ähnlichen Urteilen
Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs von MitarbeiterInnen in Kurzarbeit ist auch mit Europarecht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte laut Bild in vergleichbaren Fällen bereits ähnlich geurteilt.
Die Klägerin hat nun noch die Möglichkeit, vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt in die Revision zu gehen.