Vaterschaft

Düsseldorfer Tabelle 2019: Diese Zahlen müssen Väter kennen

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt. Wir haben die Zahlen für 2019, die unterhaltspflichtige Väter unbedingt kennen sollten.

Düsseldorfer Tabelle 2019 (Collage).
Düsseldorfer Tabelle 2019 (Collage). Foto: www.olg-duesseldorf.nrw.de, iStock/SuzanaMarinkovic

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle regelt seit 1962 die Kennzahlen in Sachen Kindesunterhalt. Sie hat den Anspruch, Unterhaltszahlungen für beide Elternteile gerecht zu standardisieren.

Die vier Bestandteile der Düsseldorfer Tabelle

Durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte wird die Tabelle komplettiert. Sie besteht grundsätzlich aus vier Teilen:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Mangelfallberechnung
  • Verwandtenunterhalt

Wir fokussieren uns in diesem Artikel auf den Kindesunterhalt.

Zu verdanken haben wir die Düsseldorfer Tabelle einer Mutter, die 1962 Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Forderung nach Aufstockung des Kindesunterhaltes durch das Landgericht Düsseldorf eingelegt hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt daraufhin einheitliche Kriterien zur Bemessung des Kindesunterhalts. Andere Bundesländer orientieren sich an den Zahlen aus Nordrhein-Westfalen - und die Düsseldorfer Tabelle gilt fortan als Richtpapier.

Düsseldorfer Tabelle 2019

Generell hat die Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern ist ledigleich eine Richtlinie. En detail weist sie den monatlichen Unterhaltsbedarf bei zwei Unterhaltsberechtigten aus:

Düsseldorfer Tabelle 2019
Düsseldorfer Tabelle 2019 Foto: www.olg-duesseldorf.nrw.de

Wichtige Anmerkungen

Der ausgewiesene Bedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Zahlbetrag, denn dieser ergibt sich erst unter Berücksichtigung folgender Anmerkungen:

1) Barunterhaltsverpflichtung

Der Barunterhalt bei minderjährigen Kindern, ist vom Elternteil zu leisten, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Aktuell beträgt der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen:

  • 1.080 Euro für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete
  • 880 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete

Der Barunterhalt bei volljährigen Kindern, ist von beiden Elternteilen verpflichtend zu leisten. Der Selbstbehalt beträgt dabei aktuell unabhängig von der Erwerbstätigkeit 1.300 Euro.

2) Altersgruppen

Die Düsseldorfer Tabelle ist in drei Altersgruppen sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige unterteilt.

Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes bemisst sich dabei nach dem doppelten Kinderfreibetrag, der aktuell 364 € monatlich beträgt.

  • Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren (Altersgruppe 1) beträgt der Mindestunterhalt 87 Prozent
  • Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (Altersgruppe 2) 100 Prozent
  • Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (Altersgruppe 3) 117 Prozent
  • Für Volljährige (Altersgruppe 4) beträgt er grundsätzlich 134 Prozent des doppelten Kinderfreibetrages

3) Einkommensgruppen

In der Düsseldorfer Tabelle gibt es zehn Einkommensstufen.

Der angegebene Prozentsatz für jede Einkommensstufe (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen) wird mit den Beträgen der Altersgruppe multipliziert und ergibt den entsprechenden Tabellenwert.

4) Anzahl Unterhaltsberechtigte

Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle gibt es immer zwei Unterhaltsberechtigte.

Sollten mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sein, wird pro zusätzlichem Berechtigten die nächstniedrigere Einkommensstufe angesetzt, bei weniger Unterhaltsberechtigten kommt die nächsthöhere Einkommensstufe zur Geltung.

5) Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.

Die Düsseldorfer Tabelle kommt nach der Trennung der Eltern zur Anwendung (Symbolbild).
Die Düsseldorfer Tabelle kommt nach der Trennung der Eltern zur Anwendung (Symbolbild). Foto: iStock/czarny_bez

6) Kindergeldanrechnung

In der Regel wird das Kindergeld an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt. In diesem Fall ergeben sich folgende Beträge nach Abzug des anteiligen Kindergeldes:

  • Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet
  • bei Minderjährigen wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet

7) Weitere Regelungen

Damit der Mindestunterhalt nicht unter die Werte der Regelunterhaltsverordnung fällt, gelten die Werte der Regelunterhaltsverordnung solange fort, bis der Mindestunterhalt nach dem Kinderfreibetrag höher liegt.

8) Mehrbedarf, Sonderbedarf

In den Tabellenbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

In diesen Fällen spricht man von einem Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Unter Sonderbedarf versteht man einmalige, unerwartete, hohe sowie notwendige Ausgaben. Diese müssen ebenfalls übernommen werden.

Hier finden Väter weitere Informationen zur Düsseldorfer Tabelle 2019.

Weiterlesen: