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Corona: Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten

Wegen der Coronapandemie hat die Bundeswehr jetzt 15.000 Soldaten mobilisiert.

Die Bundeswehr
Corona: Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten Foto: iStock/ricul

Corona: Bundeswehr mobilisiert 15.000 Soldaten

Die Bundeswehr soll in den Kampf gegen das Coronavirus eingreifen. In einem Großeinsatz soll das Heer zivile Behörden im Notfall unterstützen. Dies wäre ein Präzedenzfall in der deutschen Geschichte.

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Final Operational Capability

Laut "Spiegel" kommt es demnächst zu einem Einsatz der Bundeswehr in Deutschland, wie es ihn noch nie gegeben hat. Spätestens bis zum 3. April soll die volle Einsatzbereitschaft der Truppe (Final Operational Capability) hergestellt sein.

Der Einsatz

Ab 3. April sollen die Soldaten dann folgendermaßen eingesetzt werden:

  • 5500 Soldaten für "Absicherung/Schutz"

  • 6000 für "Unterstützung der Bevölkerung"

  • 600 Militärpolizisten der Feldjäger für "Ordnungs-/Verkehrsdienst"

  • 18 Dekontaminationsgruppen mit etwa 250 Soldaten der ABC-Abwehr für Desinfektionsaufgaben

  • 2500 Logistiksoldaten mit 500 Lastwagen für "Lagerung, Transport, Umschlag"

Generalleutnant Martin Schelleis wird demnach das Kommando übernehmen.

Zu den Aufgaben der Soldaten gehören unter anderem:

  • Massenunterbringung

  • /Quarantäneunterbringungen

  • regionale Hilfeleistungen

  • Raum- und Objektschutz

  • Schutz kritischer Infrastrukturen

  • Unterstützung von Ordnungsdiensten

  • Verkehrsdienste

  • Bereitstellung von Versorgungsflächen und militärischen Flugplätzen

  • Desinfektion von Material, Flächen und Räumen

Es wird betont, dass dies ein Plan für den Notfall ist. Die aktuelle Entwicklung macht die Mobilisierung allerdings scheinbar notwendig.

Einsätze der Bundeswehr im Inland sind von der Verfassung und dem Grundgesetz genau geregelt. Demnach dürfen deutsche Soldaten in Deuschland nur in folgenden Fällen zum Einsatz kommen:

  • zur Verteidigung – dazu zählen im Inland die Landesverteidigung sowie im Ausland die Bündnisverteidigung im Rahmen der NATO-Friedensmissionen und humanitäre Interventionen der UNO und EU sowie der Schutz und die Evakuierung bedrohter Deutscher im Ausland (Art. 87a Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 2 GG);

  • zum Schutz ziviler Objekte (sog. kritische Infrastruktur) und zur Verkehrsregelung im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG);

  • zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (sog. Innerer Notstand, Art. 87a Abs. 4 GG);

  • zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35, Abs. 2 und 3, GG).

Seit Dezember 2019 breitet sich das Coronavirus aus. Ausgehend von der chinesischen Millionenstadt Wuhan, hat die Epidemie mittlerweile alle Kontinente erreicht. Bislang starben weltweit über 18.000 Menschen an der rätselhaften Lungenkrankheit, über 465.000 haben sich infiziert. (Stand: 23. März 2020).