Bayerische Polizei verbietet Tattoos im sichtbaren Bereich
Laut Bundesverwaltungsgericht dürfen Polizisten weder am Kopf sowie Hals noch an den Händen sowie Unterarmen tätowiert sein.

Die Vorgeschichte
Ein Polizist aus Bayern wollte sich seinen Unterarm tätowieren lassen, laut einem Bericht der Zeit hatte er sich für den Schriftzug "aloha" samt Verzierungen entschieden. Er schritt jedoch nicht einfach zur Tat, sondern reichte vorher einen Antrag auf Genehmigung ein.
Nachdem dieser abgelehnt worden war, reichte der Beamte wieder etwas ein: eine Klage.
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Klage abgewiesen
Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und dem Verwaltungsgerichtshof München blieb der Polizist damit erfolglos. Dagegen ging er in Revision. Diese wurde nun wiederum vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Begründung: Das bayerische Beamtengesetz sehe ein "hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot" für jegliche Erscheinungsmerkmale, die nicht sofort abgelegt werden können, vor, um die "Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion" der Polizei zu wahren.
Individuelle Interessen müssen zurücktreten
Individuelle Interessen, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind, müssten gegenüber eines einheitlichen, neutralen Erscheinungsbildes der Polizeibeamten zurücktreten.
Der Kläger wird also auf den Schriftzug "aloha" auf dem Unterarm verzichten müssen. Vielleicht landet er ja jetzt auf der Brust oder dem Rücken.