Corona-Update

Änderung des Infektionsschutzgesetzes: DIESER Paragraf macht Angst

Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes steht bevor. Das Ziel ist es, bundesweit einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu etablieren.

Im deutschen Bundestag
Im deutschen Bundestag Foto: Getty Images / TOBIAS SCHWARZ

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sofern der Bundestag und anschließend der Bundesrat die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes verabschieden, greifen bundesweit vordefinierte Corona-Maßnahmen, sobald in einem Landkreis eine bestimmte Inzidenz überschritten wird.

Dazu gehört die umstrittene Ausgangssperre, die im finalen Papier entschärft wurde. So soll die nächtliche Ausgangssperre bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 greifen und zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr gelten. Zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr ist aber "im Freien stattfindende körperlichen Bewegung alleine" erlaubt.

Weitere Neuerungen, die mit der Gesetzesänderung einhergehen würden, findest du hier.

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Ein Hintertürchen

Ein Absatz in diesem Gesetzesbeschluss lässt der Regierung ein Hintertürchen offen, um in besonderen Fällen rechtssicher agieren zu können.

So heißt es in Paragraf 28b Absatz 6 konkret: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote [...] zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen."

Und weiter: "Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen [...]"

Was das bedeutet

Dieser Absatz des Paragrafen 28b ermächtigt die Bundesregierung, bei der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 weitere Einschränkungen und Bestimmung zu erlassen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen.

Gleichzeitig aber ermöglich dieser Absatz Erleichterungen. So ist weiter von besonderen "Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können" die Rede.

Im Klartext: Wer nicht ansteckend und gesund ist – ob durch einen Schnelltest oder eine vollständige Impfung – könnte einige Privilegien zugesprochen bekommen.